RS OGH 1994/6/22 1Ob4/94, 14Os73/06a, 15Os24/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1994
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Norm

StGB §8

Rechtssatz

§ 8 StGB erfaßt seinem Wortlaut nach den Fall, daß jemand über die rechtfertigende Situation als solche irrt, sonst aber im Rahmen des Rechts bleibt, also innerhalb der Grenze des betreffenden Erlaubnissatzes handelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 4/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 4/94
  • 14 Os 73/06a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 14 Os 73/06a
    Auch; Beisatz: Die Rechtsfolgen des §8 StGB kommen nur insoweit zur Anwendung, als die vermeintlich in Nothilfe agierende Person im Rahmen jener Abwehr bleibt, die ihr die vermeintlich bestehende Nothilfesituation eröffnet (WK2 § 3 Rz191). (T1); Beisatz: Das Maß notwendiger Verteidigung ist begrenzt mit jenem Eingriff, der den unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff verlässlich iS von sofort und endgültig abwehrt (WK2 § 3 Rz85ff). (T2)
  • 15 Os 24/11k
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 24/11k
    Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere amtsmissbräuchliche Eintragungen ins Melderegister. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089276

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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