Norm
StGB §8Rechtssatz
§ 8 StGB erfaßt seinem Wortlaut nach den Fall, daß jemand über die rechtfertigende Situation als solche irrt, sonst aber im Rahmen des Rechts bleibt, also innerhalb der Grenze des betreffenden Erlaubnissatzes handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089276Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011