Norm
StPO §373bRechtssatz
Der dort geregelte Anspruch setzt voraus, daß das Strafgericht bereits auf Abschöpfung der unrechtmäßigen Bereicherung nach § 20 a StGB erkannt und der Bund den Geldbetrag vereinnahmt hat. Nur unter diesen Voraussetzungen können Geschädigte den Anspruch auf eine Entschädigung - nach dem Vorbild der schon verfallenen Haftkaution (§ 191 Abs 3 StPO) - im Zivilrechtsweg durchsetzen, müssen sich dann aber eine verhältnismäßige Befriedigung gefallen lassen, wenn mehrere Geschädigte andrängen und die vereinnahmten Geldbeträge zur Deckung aller Ansprüche nicht ausreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101263Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00543_9400000_003