RS OGH 1994/6/22 1Ob4/94, 15Os98/16z, 11Os61/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1994
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Norm

FPG §114 Abs1
StGB §5 Abs1
StGB §9 Abs1

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) gemäß § 9 StGB kann auf zweifache Weise entstehen: Der Täter kann irrtümlich glauben, der von ihm verwirklichte Sachverhalt beinhalte generell keinen Verstoß gegen die Rechtsordnung (direkter Verbotsirrtum); er kann aber auch die generelle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen, dieses im konkreten Fall jedoch dennoch für erlaubt halten, weil er irrtümlich einen nicht existierenden Rechtfertigungsgrund annimmt oder die Grenzen eines existierenden Rechtfertigungsgrundes verkennt (indirekter Verbotsirrtum). Allerdings ist nicht jeder Irrtum über rechtliche Vorschriften ein Irrtum über die Bewertung der Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens, wie er im § 9 StGB vorausgesetzt wird. Erkennt jemand zB bei normativen Tatbildmerkmalen den sozialen Gehalt eines Sachverhaltselementes deshalb nicht, weil er über Rechtsvorschriften irrt, so fehlt ihm schon der Vorsatz bezüglich des Merkmales. Es liegt ein Tatbildirrtum vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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