Norm
KartG 1988 §80 Z1Rechtssatz
Gemäß § 80 Z 1 KartG ist die Rahmengebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells zu entrichten, ohne daß diese Bestimmung unterscheidet, in welcher Weise der Antrag in diesem Verfahren erledigt wurde, ob er zurückgewiesen, das Kartell antragsgemäß genehmigt oder der Antrag auf Genehmigung abgewiesen und die Durchführung des Kartells untersagt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0063729Dokumentnummer
JJR_19940627_OGH0002_000OKT00001_9400000_001