Norm
UWG §9a Abs1Rechtssatz
Zwar soll mit dem Verbot von Gewinnspielen verhindert werden, daß in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und unsolides Element hineingetragen wird, indem das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfes gemacht wird. Der daraus gezogenen Schlußfolgerung, das Gewähren der Teilnahme an einem Glücksspiel könne dem Ankündigen und Gewähren einer sonstigen Zugabe nicht gleichgehalten werden, steht aber die klare gesetzliche Bestimmung entgegen, der eine derartige Differenzierung nicht entnommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079310Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0030OB00093_9400000_002