Norm
ZPO §399Rechtssatz
Infolge des Säumnisantrages des Klägers gemäß § 399 ZPO ist nicht nur die Gegenseite, sondern auch er selbst von neuen tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen. Erst später eingetretene Umstände können nur insoweit Beachtung finden, als sie zu jenen gehören, die nach § 401 Abs 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041060Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0040OB00048_9400000_001