RS OGH 1994/6/28 4Ob48/94 (4Ob49/94)

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Norm

ZPO §399

Rechtssatz

Infolge des Säumnisantrages des Klägers gemäß § 399 ZPO ist nicht nur die Gegenseite, sondern auch er selbst von neuen tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen. Erst später eingetretene Umstände können nur insoweit Beachtung finden, als sie zu jenen gehören, die nach § 401 Abs 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 48/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041060

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0040OB00048_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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