Norm
EO §9 ARechtssatz
Nur gem § 269 ZPO offenkundige Tatsachen machen die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde zum Nachweis der Rechtsnachfolge überflüssig. Der Inhalt des Grundbuchs kann aber nicht als allgemein - und auch nicht als gerichtskundig angesehen werden, weil er dem Gericht erst durch Einsicht in das Grundbuch zur Kenntnis gelangt. Eine Verpflichtung zu dieser Einsicht ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016484Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0030OB00095_9400000_001