RS OGH 1994/6/28 4Ob76/94, 4Ob279/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
beobachten
merken

Norm

UrhG §86
UrhG §88 Abs1

Rechtssatz

Der Unternehmer haftet für Entgeltanspruch § 86 UrhG, die durch Urheberrechtsverstöße seiner Beauftragten oder Bediensteten im Betrieb seines Unternehmens bewirkt werden, ohne jegliches eigene Verschulden (Abgehen von SZ 26/127).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 76/94
    Veröff: SZ 67/115
  • 4 Ob 279/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 279/01k
    Beisatz: Für das angemessene Entgelt nach § 86 UrhG haftet der Unternehmer ohne eigenes Verschulden; nur seine Haftung für Schadenersatzforderungen nach § 87 UrhG setzt sein Verschulden voraus. (T1) Beisatz: Der Inhaber eines Unternehmens muss auch für das Verhalten des Mitarbeiters der beauftragten Werbeagentur, der die Lichtbilder des Klägers für das Inserat ausgewählt hat, im Rahmen des § 88 Abs 1 UrhG - selbst ohne eigenes Verschulden - einstehen. Er wird mit dieser Haftung auch nicht unbillig belastet, stand ihm doch - auf Grund seiner vertraglichen Beziehung zur Werbeagentur - die rechtliche Möglichkeit offen, allfälligen Verletzungen von Rechten Dritter durch das Inserat etwa dadurch vorzubeugen, dass er sich dieses vor seiner Veröffentlichung zur Überprüfung und Genehmigung hätte vorlegen lassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077345

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0040OB00076_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten