- 3 Ob 547/94
- 3 Ob 28/94
Auch
- 2 Ob 576/94
- 9 Ob 1622/94
Entscheidungstext OGH 21.11.1994 9 Ob 1622/94
- 6 Ob 636/95
Entscheidungstext OGH 25.10.1995 6 Ob 636/95
- 1 Ob 1645/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 1645/95
Beisatz: Zumindest leichte Fahrlässigkeit. (T1)
- 1 Ob 597/95
- 10 Ob 2184/96s
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2184/96s
Beisatz: Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlicher Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters. (T2)
- 1 Ob 2330/96w
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2330/96w
Auch
- 2 Ob 250/97x
Beis wie T1
Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - März 2018 (T3)
- 8 Ob 191/97i
Auch; Beisatz: Anspannungsgrundsatz dient als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. (T4)
- 4 Ob 345/97g
Beis wie T2
- 4 Ob 181/98s
Vgl; Beis wie T2 nur: Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters. (T5)
- 1 Ob 115/98p
Vgl auch; Beisatz: Die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsschuldner kann nach Gesichtspunkten des Anspannungsgrundsatzes niemals den Vorwurf eines schuldhaften Verzichts auf ein höheres Einkommen aus öffentlichen Geldern rechtfertigen. (T6)
- 1 Ob 58/00m
Vgl; Beisatz: Insbesondere bei offenkundig engem zeitlichem Zusammenhang zwischen der Beendigung einer gut bezahlten unselbständigen Erwerbstätigkeit (Postamtsvorstand) und dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung. (T7)
- 7 Ob 78/00x
Beis wie T2
- 6 Ob 116/00b
Vgl auch; Beis wie T4
- 8 Ob 133/00t
Vgl; Beis wie T5
- 7 Ob 40/01k
Vgl auch; Beis wie T5
- 1 Ob 191/01x
Beisatz: Der Anspannungsgrundsatz soll bloß gewährleisten, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners angepasst wird, soll sich doch dieser seiner Leistungspflicht nicht dadurch entziehen können, dass er die nach seinen Kräften zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte schuldhaft unterlässt. (T8)
Veröff: SZ 74/138
- 1 Ob 23/02t
Beis wie T2; Beisatz: Die vom Unterhaltspflichtigen getroffenen Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. (T9)
- 2 Ob 108/02z
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 38/02y
Vgl auch; Beisatz: Dem Unterhaltsschuldner ist es nicht ohne weiteres zumutbar, auch nach Konkurseröffnung über sein Vermögen weiterhin das Einkommen zu erzielen, das er schon vorher gehabt hat. (T10)
- 2 Ob 56/02b
Auch
- 6 Ob 272/02x
Auch
- 7 Ob 194/03k
Beisatz: Oder eine Antragstellung zur Erlangung öffentlich-rechtlicher Zahlungen unterlässt. (T11)
- 1 Ob 130/04f
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Dabei ist nicht maßgeblich, ob sich die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückschauendender Betrachtung als bestmöglich erweist, vielmehr ist allein bedeutsam, ob sie nach den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. (T12)
- 3 Ob 1/05a
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Grundsätzlich ist auch in einem Konkurs-, Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren die Anspannung des Schuldners, wenngleich nicht nur aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein begründet, zulässig. (T13)
- 6 Ob 299/05x
- 6 Ob 52/06z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (
8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß
§ 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (
3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (
6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521;
6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T14)
- 7 Ob 151/06s
Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Anspannung geht von der aus
§ 94 Abs 1 ABGB abgeleiteten Obliegenheit der Ehegatten aus, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine ihren Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern nur diese nach der Wirtschaftslage ein deutlich höheres Einkommen verspricht. Der Anspannungsgrund wird nur in Fällen angewendet, in denen der betreffende Ehegatte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte verabsäumt. Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen. (T15)
- 6 Ob 64/07s
Beis wie T5; Beisatz: Ein suchtkranker Unterhaltspflichtiger ist aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit gehalten, seine Sucht mit allen Kräften zu bekämpfen und sich der notwendigen Entziehungsbehandlung zu unterziehen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dem Unterhaltspflichtigen aber nur dann zugerechnet werden, wenn er die Notwendigkeit der Behandlung erkennt und die Fähigkeit besitzt, nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Überlegungen sind auch auf geistige Störungen und Erkrankungen zu übertragen. (T16)
- 3 Ob 99/07s
Auch; Beis wie T15 nur: Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen. (T17)
- 2 Ob 208/06m
Auch; Beis wie T2 nur: Es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels. (T18)
Auch Beis wie T3
- 3 Ob 186/07k
Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Anspannungsgrundsatz auf einen mit Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhalt nicht anzuwenden. (T19)
- 6 Ob 5/08s
Vgl auch; Veröff: SZ 2008/35
- 5 Ob 140/09p
Auch; Beisatz: Während jenes Zeitraums, in dem ein Unterhaltspflichtiger durch eine Krebserkrankung und deren unmittelbare Folgen an der Erzielung von Einkünften gehindert ist, kommt eine Anspannung nicht in Betracht. (T20)
- 1 Ob 104/09i
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Verzicht auf erbrechtlichen Anspruch. (T21)
- 5 Ob 121/09v
Auch; Beis ähnlich wie T13
- 5 Ob 161/09a
Auch; Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T22)
- 1 Ob 240/09i
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 202/09a
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T18
- 4 Ob 91/10a
- 2 Ob 246/09d
Auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T18; Beisatz: Hier: Anspannung auf nicht erzielte Mietentgelte aus einem Fruchtgenussrecht und in der Folge desselben. (T23)
Veröff: SZ 2010/134
- 8 Ob 27/10v
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 8 Ob 91/10f
Beis wie T2 nur: Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlicher Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. (T24)
- 10 Ob 7/11v
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 140/11f
Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
Beis wie T2
- 4 Ob 178/11x
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 178/11x
Vgl auch; Vgl Beis wie T16; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T25)
- 8 Ob 8/12b
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 8/12b
Vgl; Beis wie T5
- 7 Ob 179/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf Prämien aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer bei sonstigem Risiko einer Kündigung. (T26)
- 6 Ob 80/13b
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 80/13b
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T27)
- 1 Ob 159/13h
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 159/13h
Auch
- 4 Ob 101/13a
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 101/13a
- 2 Ob 32/14s
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 32/14s
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verzicht auf Mieteinkünfte gegenüber dem Sohn für von diesem unter Einsatz beträchtlicher Geldmittel instandgesetzte Wohnung nach dessen Ehescheidung bis zu dessen Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten vertretbar. (T28)
- 8 Ob 106/13s
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 106/13s
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein Einkommen, das er tatsächlich nicht erzielt, aber bei zumutbarem Einsatz aller seiner Kräfte erzielen könnte, kommt nur in Betracht, wenn er pflichtwidrig zumutbare Einkunftsbemühungen unterlässt. (T29)
- 10 Ob 59/14w
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 59/14w
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T30)
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