RS OGH 1994/6/28 4Ob75/94, 4Ob2118/96s, 4Ob2247/96m, 4Ob2382/96i, 6Ob41/01z, 6Ob138/01i, 1Ob260/01v,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
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Norm

MRK Art10 Abs2 IV3c
StGB §111

Rechtssatz

Vorbehaltlich des Art 10 Abs 2 MRK findet die Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur auf "Informationen" oder "Ideen" Anwendung, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine "demokratische Gesellschaft" gibt. Art 10 MRK schützt nicht nur den Inhalt der geäußerten Ideen oder Informationen, sondern auch die Form, in der sie dargestellt werden. Die Grenzen zulässiger Kritik sind demgemäß in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, weiter als in bezug auf eine Privatperson.

EGMR vom 23.09.1991, Nr 6/1990/197/257 im Fall Oberschlick gegen Österreich; Veröff: ÖJZ 1991,641

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 75/94
    Auch; Veröff: SZ 67/114
  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    Auch; nur: Vorbehaltlich des Art 10 Abs 2 MRK findet die Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur auf "Informationen" oder "Ideen" Anwendung, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. (T1)
    Beisatz: Der Schutz dieser Bestimmung erfaßt Tatsachenäußerungen ebenso wie reine Meinungskundgaben. (T2)
    Veröff: SZ 69/116
  • 4 Ob 2247/96m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2247/96m
    Auch; Beisatz: Als Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei muß sich der Kläger eine Kritik seiner Wahlkampfaussagen gefallen lassen, auch wenn sie, um besonders einprägsam zu sein, seinen Wahlkampfstil nachahmt und seine Aussagen persifliert. Die Grenzen zulässiger politischer Kritik werden dadurch nicht überschritten. (T3)
  • 4 Ob 2382/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
    nur: Die Grenzen zulässiger Kritik sind demgemäß in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, weiter als in bezug auf eine Privatperson. (T4)
    Beisatz: Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten nicht nur durch Journalisten und das breitere Publikum, sondern insbesondere auch durch den politischen Gegner aus. (T5)
  • 6 Ob 41/01z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 41/01z
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 138/01i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 138/01i
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Wertungen gegenüber Politikern genießen in höherem Maße den Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK. Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt. (T6)
    Beisatz: Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die freie und offene Diskussion politischer Fragen das Herzstück der Konvention. Politiker, die sich freiwillig in das Licht der Öffentlichkeit stellten und ihre Anliegen mit Hilfe der Medien durchzusetzen versuchten, müssten deutlich weitere Grenzen annehmbarer Kritik dulden. (T7)
  • 1 Ob 260/01v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 260/01v
    Vgl; Beisatz: Die Urteile des EGMR [Oberschlick II], [Oberschlick I] und [Lingens]) sind nicht so zu verstehen, dass im Interesse der durch die Konvention gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung der in der Rechtsordnung vorgesehene Persönlichkeitsschutz gegen eine nach dem Strafgesetzbuch (objektiv) tatbildliche üble Nachrede oder Beleidigung bei allen Akten staatlicher Vollziehung unter allen Umständen zurückzutreten habe, sobald sich die üble Nachrede oder Beleidigung gegen einen Politiker richtet. Die innerstaatlichen Behörden haben bei ihren Entscheidungen einen gewissen Ermessensspielraum, ob und in welchem Ausmaß eine Notwendigkeit für einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung besteht. (T8)
  • Bsw 15773/89
    Entscheidungstext AUSL EGMR 27.04.1995 Bsw 15773/89
    nur T1; Beisatz: Teilweise abweichend: Eingriffe in das Recht von Volksvertreter sind vom Gerichtshof besonders genau zu betrachten. (Piermont gegen Frankreich) (T9)
    Veröff: NL 1995,125
  • Bsw 15974/90
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.04.1995 Bsw 15974/90
    nur T1; Beisatz: Das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung umfasst gemäß Art. 10 (2) EMRK nicht nur Informationen und Gedanken, die wohlwollend aufgenommen oder als unschädlich bzw. indifferent angesehen werden, sondern auch solche, die beleidigen, schockieren oder vom Staat bzw. Teilen der Gesellschaft als störend empfunden werden (vgl. Urteile Castells/E , § 42 und Vereinigung demokratischer Soldaten Österreichs und Gubi/A, § 36) (Prager und Oberschlick gegen Österreich). (T9a)
    Veröff: NL 1995,121
  • Bsw 25060/94
    Entscheidungstext AUSL EKMR 18.10.1995 Bsw 25060/94
    nur T2; Beisatz: Dies gilt besonders dann, wenn diese Politiker selbst öffentlich durchaus kritisierbare Aussagen treffen (vgl. Urteil Lingens/A, A/103 § 42; Oberschlick/A, A/204 §§ 58 f.). (Haider gegen Österreich) (T10)
    Veröff: NL 1996,21
  • Bsw 19983/92
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.02.1997 Bsw 19983/92
    nur: Art 10 MRK schützt nicht nur den Inhalt der geäußerten Ideen oder Informationen, sondern auch die Form, in der sie dargestellt werden. (T11)
    Veröff: NL 1997,50
  • Bsw 25181/94
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.04.1997 Bsw 25181/94
    nur: Dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine "demokratische Gesellschaft" gibt. (T12)
    Veröff: NL 1997,173
  • Bsw 20834/92
    Entscheidungstext AUSL EGMR 01.07.1997 Bsw 20834/92
    nur T12; Veröff: 1997,213
  • Bsw 22714/93
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.08.1997 Bsw 22714/93
    GlRS; nur T1; nur T11; nur T12; vgl aber nur T4; Beisatz: Obwohl die Grenzen eines zulässigen Werturteils bei Personen des öffentlichen Lebens (public figures), insb. bei Politikern, weiter gesteckt werden als bei Privatpersonen, gelten auch für erstere die Garantien eines fairen Verfahrens. (T13)
    Veröff: NL 1997,221
  • Bsw 25405/94
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.05.1998 Bsw 25405/94
    nur T11; Beisatz: Dies verlangt ein Abwägen zwischen den betroffenen Interessen (hier: Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Würde des Standes einerseits und Recht der Öffentlichkeit, Nachrichten über die Rechtspflege zu empfangen andererseits). (Schöpfer gegen die Schweiz) (T14)
    Veröff: NL 1998,102
  • Bsw 24662/94
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.09.1998 Bsw 24662/94
    nur T1; nur T11; Veröff: NL 1998,195
  • Bsw 26958/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 27.02.2001 Bsw 26958/95
    Vgl; Veröff: NL 2001,52
  • Bsw 29032/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.07.2001 Bsw 29032/95
    Vgl; Veröff: NL 2001,149
  • Bsw 26229/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.03.2002 Bsw 26229/95
    Vgl auch; Veröff. NL 2002,53
  • Bsw 31611/96
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.03.2002 Bsw 31611/96
    Vgl auch; nur T1; nur T12; Beisatz: Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten, wenn auch in Form einer gemäßigten strafrechtlichen Sanktion, kann in einer demokratischen Gesellschaft nur in außergewöhnlichen Fällen akzeptiert werden. (T15)
    Veröff: NL 2002,60
  • Bsw 44179/98
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.07.2003 Bsw 44179/98
    nur T1; nur T11; Veröff: NL 2003,203
  • Bsw 39394/98
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.11.2003 Bsw 39394/98
    nur T1; nur T4; Vgl auch T10; Veröff: NL 2003,307
  • Bsw 25337/94
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.07.2003 Bsw 25337/94
    Vgl auch; nur T13; Veröff: NL 2003,211
  • Bsw 36961/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.05.2004 Bsw 36961/02
    Vgl Beis wie T8; Veröff: NL 2004,113
  • Bsw 49418/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.07.2004 Bsw 49418/99
    nur T4; Veröff: NL 2004,188
  • Bsw 42571/98
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.09.2005 Bsw 42571/98
    vgl auch; nur T1; nur T12; Veröff: NL 2005,229
  • Bsw 58547/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 27.10.2005 Bsw 58547/00
    nur T1; nur T4; nur T12; Beis wie T2; Beis wie T10; Veröff: NL 2005,246
  • Bsw 69698/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.04.2006 Bsw 69698/01
    Vgl auch; Veröff: NL 2006,97
  • Bsw 10520/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.12.2006 Bsw 10520/02
    nur T11; Beisatz: Dies bezieht sich auch auf die Veröffentlichung von Fotos. (T16)
    Veröff: NL 2006,313
  • Bsw 68354/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.01.2007 Bsw 68354/01
    Beisatz:Künstler und Personen, die Kunstwerke fördern, sind von Möglichkeit einer in Art. 10 Abs 2 MRK vorgesehenen Einschränkung sicherlich nicht ausgenommen. Wer immer diese Freiheit ausübt, übernimmt dabei Pflichten und Verantwortung, deren Reichweite von seiner Situation und den von ihm eingesetzten Mitteln abhängt. (Vereinigung Bildender Künstler gegen Österreich) (T17)
    Beisatz: Satire ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks und des gesellschaftliches Kommentars, die durch die ihr innewohnende Übertreibung und Verzerrung der Realität natürlich darauf abzielt, zu provozieren und aufzuregen. Jeder Eingriff in das Recht eines Künstlers auf eine solche Meinungsäußerung muss daher mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. (Vereinigung Bildender Künstler gegen Österreich) (T18)
    Veröff: NL 2007,19
  • Bsw 5266/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.02.2007 Bsw 5266/03
    Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Ist bereits an der Aufmachung erkennbar, dass es sich um einen ironischen und humorvollen Kommentar handelt und kann der Durchschnittsleser den satirischen Charakter des Texts erfassen, so handelt es sich bestenfalls um ein Werturteil und bewegt sich innerhalb der Grenzen einer demokratischen Gesellschaft. (Nikowitz und Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich) (T19)
    Veröff: NL 2007,36
  • 13 Os 130/10g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2010 13 Os 130/10g
    Auch; Beisatz: Sicherstellung von einem Medium recherchierten Materials stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK dar. (T20)
  • Bsw 21279/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.10.2007 Bsw 21279/02
    Vgl; Beis wie T10 nur: Dies gilt besonders dann, wenn diese Politiker selbst öffentlich durchaus kritisierbare Aussagen treffen. (T21)
    Beisatz: Hier: Diffamierende Äußerungen gegen Politiker in einer Novelle. (Lindon, Otchakovsky-Laurens und July gegen Frankreich) (T22)
    Veröff: NL 2007,261
  • Bsw 12556/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.11.2007 Bsw 12556/03
    nur: Vorbehaltlich des Art 10 Abs 2 MRK findet die Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur auf "Informationen" oder "Ideen" Anwendung, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine "demokratische Gesellschaft" gibt. Art 10 MRK schützt nicht nur den Inhalt der geäußerten Ideen oder Informationen, sondern auch die Form, in der sie dargestellt werden. Die Grenzen zulässiger Kritik sind demgemäß in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, weiter als in bezug auf eine Privatperson. (T23)
    Beis wie T21
    Veröff: NL 2007,307
  • Bsw 20620/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 27.03.2008 Bsw 20620/04
    Vgl auch; nur Beis wie T13; Veröff: NL 2008,84
  • Bsw 33629/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 08.07.2008 Bsw 33629/06
    Vgl; nur T1; Beisatz: Nach Ansicht des GH würdigt ein Rechtssystem, das Einschränkungen der Menschenrechte vorsieht, um dem Diktat der öffentlichen Gefühle – realer oder imaginärer Natur – zu folgen, nicht die in einer demokratischen Gesellschaft anerkannten dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisse. (Vajnai gegen Ungarn) (T24)
    Veröff: NL 2008,208
  • Bsw 36109/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.10.2008 Bsw 36109/03
    Beis wie T18; Beisatz: Dennoch ist unbestritten, dass ein Autor, der sich für politische bzw. militante Äußerungen entscheidet, von den Einschränkungen des Art 10 Abs 2 EMRK nicht ausgenommen ist. (Leroy gegen Frankreich) (T25)
    Veröff: NL 2008,273
  • Bsw 78060/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.10.2008 Bsw 78060/01
    nur T1; nur T12; Veröff: NL 2008,287
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung ist nach Art 10 Abs 2 MRK nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, einem der im Katalog des Abs 2 abschließend aufgezählten Ziele dient und verhältnismäßig, also zur Erreichung des Ziels in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist; er muss einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis dienen. (T26)
    Beisatz: Für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses billigt der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu. (T27)
  • 15 Os 151/10k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 151/10k
    Vgl; Beisatz: Die Grenzen strafloser Kritik an einem Politiker sind jedenfalls überschritten, wenn ein abfälliges Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat geäußert wird. (T28)
    Beisatz: Hier: Impliziter Vorwurf der zweckwidrigen Verwendung von Vereinsgeldern durch die Funktionäre im (europaweiten) Kampf um eine faire Entlohnung. (T29)
  • 15 Os 106/10t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 106/10t
    Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T30)
  • Bsw 31276/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 03.02.2009 Bsw 31276/05
    nur T1; nur T11; nur T12; Beisatz: In bestimmten Situationen können Art und Weise der Verbreitung von solcher Bedeutung sein, dass eine Einschränkung die Substanz der zu vermittelnden Ideen und Informationen in erheblicher Weise zu beeinträchtigen vermag. (Bem: Women on Waves u.a. gegen Portugal) (T31)
    Beisatz: Hier: Verbot der Einfahrt eines Schiffes, mit dem gegen die Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen demonstriert werden sollte, in die Hoheitsgewässer des belangten Staates. (Bem: Women on Waves u.a. gegen Portugal) (T32)
    Veröff: NL 2009,31
  • Bsw 15615/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 16.07.2009 Bsw 15615/07
    Auch; nur T1; Beisatz: Der politische Diskurs bedarf eines besonderen Schutzes und politische Parteien haben das Recht, ihre Positionen in der Öffentlichkeit zu verteidigen, auch wenn diese einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Sie dürfen Lösungen zu den Problemen der Immigration anpreisen, müssen es aber vermeiden, rassenbedingte Diskriminierung zu befürworten und auf demütigende und erniedrigende Aussagen zurückzugreifen, da ein solches Verhalten riskiert, Reaktionen hervorzurufen, die mit einem ruhigen sozialen Klima unvereinbar sind und das Vertrauen in die demokratischen Institutionen schädigen könnten. (Bem: Feret gegen Belgien) (T33)
    Veröff: NL 2009,216
  • Bsw 18788/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.04.2010 Bsw 18788/09
    nur T1; Beis wie T9; Veröff: NL 2010,143
  • Bsw 2933/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.05.2010 Bsw 2933/03
    nur T1; Veröff: NL 2010,160
  • Bsw 28955/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.09.2011 Bsw 28955/06
    Auch; nur T4; Veröff: NL 2011,267
  • 4 Ob 172/14v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 172/14v
    Auch; nur T11
  • Bsw 48876/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.04.2013 Bsw 48876/08
    Auch; nur T11; Beisatz: Hier: Das generelle Verbot politischer Werbung im Fernsehen und Rundfunk kann durch das legitime Interesse gerechtfertigt werden, den demokratischen Meinungsbildungsprozess vor einer Beeinflussung durch finanzkräftige Gruppierungen zu schützen. (Animal Defenders International gg. Großbritannien) (T34)
    Veröff: NL 2013,128
  • Bsw 20981/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 20981/10
    nur T4; nur T11; Beisatz: Art 10 MRK schützt daher mitunter auch eine beleidigende Sprache, wenn diese bloß stilistischen Mitteln dient. (Mladina d.d. Ljubljana gg. Slowenien) (T35)
    Veröff: NL 2014,130
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Auch; Beisatz wie T7 nur: Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die freie und offene Diskussion politischer Fragen das Herzstück der Konvention. (T36)
    Beisatz wie T27;
    Beisatz: Das Funktionieren des Gesundheitssystems und der ärztlichen Versorgung (hier: Fragen der Vertretung von Ärzten in ihren Ordinationen) ist durchaus auch eine politische Frage. Auch eine überspitzt oder polemisch formulierte Kritik zu diesem Themenkreis wird durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. (T37)
  • Bsw 56925/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 01.07.2014 Bsw 56925/08
    nur T1; nur T11; nur T12; Beis wie T27; Veröff: NL 2014,315
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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