Norm
VOG §1Rechtssatz
Der Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG hat nicht ein verurteilendes Straferkenntnis zu Voraussetzung, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der "Wahrscheinlichkeit", daß der Anspruchswerber durch eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und ihm dadurch Heilungskosten oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080087Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0050OB00527_9400000_003