Norm
JN §1 DVIa1Rechtssatz
§ 40 a JN bietet keine Handhabe, von der Wahrnehmung des Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges in Ansehung eines Teiles eines Klagebegehrens abzusehen und ihn lediglich im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Besteht für einen Teil eines mit einer Klage erhobenen Hauptanspruchs das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges, dann muß das auch zur Zurückweisung dieses Teiles des Klagebegehrens führen, würde doch sonst nicht zu erkennen sein, ob tatsächlich über das gesamte Begehren entschieden wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045751Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0040OB00515_9400000_002