Norm
StPO §74aRechtssatz
Die Geltendmachung einer Befangenheit nach Abschluß der (mit der gemeinsamen Beratung über die Strafe gemäß § 338 StPO beendeten) Tätigkeit eines Laienrichters - im Gegensatz zur Urteilsanfechtung wegen eines erst später bekannt gewordenen Ausschließungsgrundes - ist nicht (mehr) möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097224Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0110OS00067_9400000_002