RS OGH 1994/6/28 11Os67/94

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Norm

StPO §74a
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Geltendmachung einer Befangenheit nach Abschluß der (mit der gemeinsamen Beratung über die Strafe gemäß § 338 StPO beendeten) Tätigkeit eines Laienrichters - im Gegensatz zur Urteilsanfechtung wegen eines erst später bekannt gewordenen Ausschließungsgrundes - ist nicht (mehr) möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097224

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0110OS00067_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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