- 4 Ob 75/94
Veröff: SZ 67/114
- 6 Ob 24/95
nur: Da die Freiheit der politischen Debatte einer der Pfeiler des Konzeptes einer demokratischen Gesellschaft ist, sind die Grenzen einer vertretbaren Kritik in Bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Eigenschaft auftritt, weiter zu ziehen als in Bezug auf eine Privatperson. (T1)
- 4 Ob 1009/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 1009/96
Auch; Beisatz: Die Verbreitung von Bildnissen solcher Personen ist aber dennoch nicht schrankenlos zulässig. (T2)
- 6 Ob 2060/96a
Entscheidungstext OGH 28.09.1996 6 Ob 2060/96a
- 4 Ob 2247/96m
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2247/96m
nur: Da die Freiheit der politischen Debatte einer der Pfeiler des Konzeptes einer demokratischen Gesellschaft ist, sind die Grenzen einer vertretbaren Kritik in Bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Eigenschaft auftritt, weiter zu ziehen als in Bezug auf eine Privatperson. Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten nicht nur durch Journalisten und das breitere Publikum, sondern insbesondere auch durch den politischen Gegner aus. (T3); Beisatz: Als Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei muss sich der Kläger eine Kritik seiner Wahlkampfaussagen gefallen lassen, auch wenn sie, um besonders einprägsam zu sein, seinen Wahlkampfstil nachahmt und seine Aussagen persifliert. Die Grenzen zulässiger politischer Kritik werden dadurch nicht überschritten. (T4)
- 6 Ob 171/99m
Vgl auch; Beisatz: Wenn auch das Recht auf freie Meinungsäußerung keinen Freibrief bedeutet, den guten Ruf des Betroffenen herabzusetzen und ihn zu beleidigen (
6 Ob 32/95; 4 Ob 302/98h), können doch selbst Beschimpfungen im Rahmen politischer Debatten durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt sein, wenn ein entsprechender Sachbezug gegeben ist. (T5)
- 6 Ob 88/00k
Vgl auch; Beisatz: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen
§ 1330 ABGB. Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T6)
- 6 Ob 266/00m
nur T1
- 6 Ob 109/00y
nur T3; Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist großzügig auszulegen, insbesondere wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen geht. (T7); Veröff: SZ 73/181
- 6 Ob 41/01z
nur: Die Freiheit der politischen Debatte ist einer der Pfeiler des Konzeptes einer demokratischen Gesellschaft. (T8); Beisatz: Die Freiheit der politischen Debatte, die unter Umständen sogar verletzende oder beunruhigende Äußerungen als gerechtfertigt ansieht, lässt umso mehr als harmlos oder indifferent anzusehende Äußerungen zu. (T9)
- 1 Ob 260/01v
Vgl; Beisatz: Die Urteile des EGMR [Oberschlick II], [Oberschlick I] und [Lingens]) sind nicht so zu verstehen, dass im Interesse der durch die Konvention gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung der in der Rechtsordnung vorgesehene Persönlichkeitsschutz gegen eine nach dem Strafgesetzbuch (objektiv) tatbildliche üble Nachrede oder Beleidigung bei allen Akten staatlicher Vollziehung unter allen Umständen zurückzutreten habe, sobald sich die üble Nachrede oder Beleidigung gegen einen Politiker richtet. Die innerstaatlichen Behörden haben bei ihren Entscheidungen einen gewissen Ermessensspielraum, ob und in welchem Ausmaß eine Notwendigkeit für einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung besteht. (T10)
- 6 Ob 273/05y
Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T11)
- 6 Ob 159/06k
Auch; Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T12)
- 6 Ob 110/08g
Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren
6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T13)
- Bsw 49418/99
Entscheidungstext AUSL EGMR 20.07.2004 Bsw 49418/99
nur T3; Veröff: NL 2004,188
- 6 Ob 244/09i
nur T1; Beisatz: Für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses besteht dabei nach der ständigen Rechtsprechung nur ein sehr enger Ermessensspielraum (vgl EGMR Pfeifer, Nr 12556/03; Lingens, MR 1986, H 4, 11 = EuGRZ 1986, 424). (T14); Beisatz: Ob eine politische Äußerung nach Art 10 EMRK gerechtfertigt erscheint, ist zusammengefasst an der politischen Bedeutung der Stellungnahme, am Gewicht des Anlassfalls, an der Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen. (T15)
- 6 Ob 128/10g
nur T1; Beisatz: Dem Beklagten darf nicht das Risiko der Unrichtigkeit der Medienberichterstattung auferlegt werden. (T16); Beisatz: Anderes gilt naturgemäß für den Fall, dass dem Äußernden die Unrichtigkeit der Berichterstattung bekannt war oder leicht erkennbar war. (T17)
- 6 Ob 114/11z
nur T1
- 6 Ob 216/11z
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 216/11z
Vgl
- 6 Ob 162/12k
Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
Vgl; Beisatz: Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. (T18); Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T19); Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T20)
- 4 Ob 166/12h
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 166/12h
nur T8; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Mit Ausführungen zum Verhältnis zu
§ 1 UWG iSd Fallgruppe „Ausnützen fremden Vertragsbruchs“. (T21)
- 6 Ob 245/16x
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 245/16x
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Die Freiheit der politischen Debatte sieht unter Umständen sogar verletzende oder beunruhigende Äußerungen als gerechtfertigt an. Im Rahmen politischer Debatten können selbst Beschimpfungen im Einzelfall gerechtfertigt sein. (T22)
- 6 Ob 162/17t
Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Zum Vorwurf, die Anfechtungsschrift für eine Wahl schon vor dem Wahltag vorbereitet zu haben. (T23)
- 6 Ob 25/18x
Auch; nur T3; Beis wie T6 nur: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen
§ 1330 ABGB. (T24); Beis wie T7