Norm
ABGB §896Rechtssatz
Außer dem Fall der Solidarhaftung mehrerer Schädiger für Prozeßkosten eines von ihnen wird die Haftung des Regreßpflichtigen (insbesondere des Erfüllungsgehilfen, der den Geschäftsherrn durch seine Vertragsverletzung den Gewährleistungsansprüchen oder Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers des Geschäftsherrn ausgesetzt hat, für Prozeßkosten des Regreßberechtigten mit schadenersatzrechtlichen Überlegungen oder mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Erwägung gezogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017531Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2015