Rechtssatz
Soweit die Anerkennung und Vollstreckung durch einen gegenüber dem autonomen österreichischen Recht anerkennungsfreundlichsten Staatsvertrag geregelt ist, geht dieser vor. Die Voraussetzungen für die Anerkennung oder deren Verweigerung dürfen nicht teils dem vertraglichen teils dem autonomen Rechtsbereich entnommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016510Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0030OB00205_9300000_002