RS OGH 1994/6/28 11Os67/94, 11Os47/20a, 15Os56/21f

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Norm

StGB §16 A

Rechtssatz

Freiwilligkeit ist nur im Falle autonomer Abstandnahme des Täters von einer (physisch und psychisch) noch möglichen tatplanmäßigen Deliktsvollendung zu bejahen ist, mag die Aufgabe der Tatausführung auch auf Furcht vor Entdeckung oder Strafe beruhen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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