Norm
StGB §16 ARechtssatz
Freiwilligkeit ist nur im Falle autonomer Abstandnahme des Täters von einer (physisch und psychisch) noch möglichen tatplanmäßigen Deliktsvollendung zu bejahen ist, mag die Aufgabe der Tatausführung auch auf Furcht vor Entdeckung oder Strafe beruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021