Norm
StGB §129 Z3Rechtssatz
Der Qualifikationstatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Schloß weder aufgebrochen noch mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel geöffnet, sondern auf andere Weise - hier durch Abschrauben des Fahrrad-Gepäckträgers, durch den das Seilschloß gezogen war - umgangen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094192Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0140OS00078_9400000_001