Norm
VOG §12Rechtssatz
Die für das Bestehen der Schadenersatzansprüche des "Verbrechensopfers" relevanten Tatsachen sind beweisbedürftig und es können die Beweisergebnisse des Strafverfahrens lediglich unter den Voraussetzungen des § 281 a ZPO berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040342Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0050OB00527_9400000_002