RS OGH 1994/6/29 9ObA55/94 (9ObA56/94)

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Norm

ZPO §228 A1
ZPO §228 A4
ZPO §228 H2

Rechtssatz

Wird die Feststellung eines konkreten Rechtsanspruches begehrt, ist die Anführung der Anspruchsquelle notwendiger Gegenstand des Urteilsbegehrens, wenn feststeht, daß die Feststellung der Anspruchsgrundlage über die konkret begehrte Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei zur Erbringung einer zukünftigen Leistung oder sonst zu einem bestimmten Verhalten hinaus für das Rechtsverhältnis der Streitteile von Bedeutung ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 55/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 9 ObA 55/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038955

Dokumentnummer

JJR_19940629_OGH0002_009OBA00055_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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