RS OGH 1994/6/29 9ObA101/94, 9ObA89/07i

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Norm

ASGG §50 Abs2
ASGG §63 Abs1
ZPO §482 Abs2 B4

Rechtssatz

Für betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche nach § 50 Abs 2 ASGG gilt mit Ausnahme der im § 63 Abs 1 ASGG genannten Rechtsstreitigkeiten das Neuerungsverbot uneingeschränkt, auch wenn die Partei nicht qualifiziert vertreten war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086028

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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