Norm
ASGG §50 Abs2Rechtssatz
Für betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche nach § 50 Abs 2 ASGG gilt mit Ausnahme der im § 63 Abs 1 ASGG genannten Rechtsstreitigkeiten das Neuerungsverbot uneingeschränkt, auch wenn die Partei nicht qualifiziert vertreten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012