Norm
JN §19 Z2Rechtssatz
Keine Ablehnung eines Vorsitzenden eines Berufungssenates, wenn der Senat in einem Vorverfahren bereits eine Stellungsnahme zur Beweiswürdigung abgegeben hat, die auch für den vorliegenden Prozeß von Bedeutung sein könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046093Dokumentnummer
JJR_19940629_OGH0002_009OBA00134_9400000_001