TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/18 2003/05/0113

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO NÖ 1996 §14 Z1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z8;
VStG §22 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Mai 2003, Zl. Senat-MD-02-0088, betreffend Übertretung der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 6. September (von der belangten Behörde ergänzt: 2002) wurde der Beschwerdeführerin unter 1. angelastet, sie habe im Zeitraum vom 21. März 2002 bis zumindest 17. Mai 2002 auf einer (näher bezeichneten) Liegenschaft ein (näher umschriebenes) Gartenhaus von ca. 18,6 m2 Fläche und ca. 3 m Höhe durch Lagerung "von Fahrrädern und Rasenmäher" benützt, obwohl die Errichtung dieses Gebäudes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben sei, jedoch ohne rechtskräftige Bewilligung - somit konsenslos - durchgeführt worden sei. Unter 2. des genannten Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dem baubehördlichen Auftrag, das genannte Gebäude abzubrechen, vom 11. Mai 2000 bis zumindest 17. Mai 2002 nicht nachgekommen zu sein.

Durch die in Spruchpunkt 1 umschriebene Tat habe die Beschwerdeführerin § 14 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996 verletzt, durch jene unter Spruchpunkt 2 § 35 Abs. 3 Z 3 iVm § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ Bauordnung 1996. Zu Spruchpunkt 1 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) und zu Spruchpunkt 2 eine solche von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 VStG EUR 250,-- auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Die belangte Behörde führte am 24. März 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung durch.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG verfügt. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde die Berufung abgewiesen. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde mit Euro 150,--, jener zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit EUR 300,-- festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des umfangreichen Berufungsvorbringens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, bei der Berufungsverhandlung am 24. März 2003 sei Folgendes außer Streit gestellt worden: Die Beschwerdeführerin habe am 10. Juli 1998 die geplante Errichtung des verfahrensgegenständlichen Objektes, damals von ihr als "Gartenhaus" bezeichnet, angezeigt und diese Bauanzeige am 4. August 1998 schriftlich zurückgezogen. Nach Errichtung des Gebäudes im Juli 1999 habe sie am 29. Juli 1999 um nachträgliche Baubewilligung angesucht. Am 5. Juni 2000 habe die Beschwerdeführerin neuerlich um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines "Gartenhauses" angesucht. Hinsichtlich des de facto unverändert belassenen Gebäudes habe die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2001 eine Baubewilligung für die Errichtung einer "Kleingarage" beantragt. Für das verfahrensgegenständliche Objekt liege keine Baubewilligung vor.

Die Beschwerdeführerin habe bei der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend bekannt gegeben, dass sie keine "konsenslosen baulichen Veränderungen" am verfahrensgegenständlichen Objekt vorgenommen habe und darin Fahrräder und ein Rasenmäher untergebracht seien. Des Weiteren legte die belangte Behörde in der Begründung dar, die Ausführungen der Beschwerdeführerin über angeblich rechtswidrige Bescheide im administrativen Bauverfahren und die behauptete Übereinstimmung des Gebäudes mit dem Bebauungsplan seien für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich, da dessen Gegenstand ausschließlich die Frage der Benützung eines ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Gebäudes bilde. Als Gebäude unterliege die Baulichkeit der Baubewilligungspflicht, was sich auch aus § 15 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996 ergebe, wonach eine Anzeige lediglich für die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche von bis zu 6 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m genüge. Im Übrigen sei auf die Tatsache hinzuweisen, dass das Gebäude nicht zum Einstellen eines Kraftfahrzeuges diene. Außerdem würde eine Wertung des Gebäudes als Garage nichts an der Gebäudeeigenschaft ändern, und es bestünde dafür ebenfalls Bewilligungspflicht nach § 14 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996. Unbestritten stehe fest, dass für dieses Gebäude zur Tatzeit keine Baubewilligung vorgelegen, es aber benützt worden sei. Zum Verschulden führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem diesbezüglichen Tatvorwurf bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. März 2002 konfrontiert gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (die von der Behörde erster Instanz als erschwerend gewertete einschlägige Vorstrafe sei zur Tatzeit noch nicht rechtskräftig gewesen), die als mildernd zu werten sei, und der (näher umschriebenen) Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sei die Strafe, durch die der Strafrahmen nicht einmal zu einem Viertel ausgeschöpft werde, im Hinblick auf die vorsätzliche Begehung der Tat keinesfalls überhöht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (zu der auch ein Nachtrag eingebracht wurde) mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass der Unterschied zwischen Gartenhaus und Kleingarage relevant sei. Die Bewilligungspflicht der Baumaßnahmen sei nicht klargestellt worden. Bei nicht bewilligten Bauten käme eine Bestrafung wegen gesetzwidriger Benützung nicht in Frage. Des Weiteren enthält das Beschwerdevorbringen eine umfangreiche Wiedergabe der Abläufe der administrativrechtlichen Verfahren betreffend das gegenständliche Gebäude, Ausführungen zur Rechtslage und zur Judikatur, zur Verwaltungspraxis und zu den Bebauungsvorschriften. Schlagwortartig werden ferner Verfahrensmängel aufgelistet.

Gemäß § 4 Z 6 der NÖ Bauordnung 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Neu- und Zubauten von Gebäuden bedürfen gemäß § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 einer Baubewilligung.

Anzeigepflichtig ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 6 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass für das gegenständliche Gebäude zur Tatzeit keine Baubewilligung vorgelegen ist. Somit kann es aber auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Gebäude um ein Gartenhaus oder eine Kleingarage handelt. Das Gebäude wurde von den Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens im Spruch des Bescheides jedenfalls eindeutig beschrieben, sodass kein Zweifel daran entstehen konnte, welches Gebäude gemeint ist. Auch die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass etwa eine Verwechslung hätte passieren können. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin wegen desselben Deliktes zur selben Tatzeit nochmals bestraft werden könnte. Gegen die Umschreibung des Gebäudes im Bescheidspruch bestehen folglich keine Bedenken (vgl. dazu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S 755 unter E 13 ff zitierte hg. Rechtsprechung).

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage in der Bescheidbegründung auch nachvollziehbar dargestellt, dass die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes baubewilligungspflichtig ist.

Während gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, ist nach § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ Bauordnung 1996 zu bestrafen, wer einen Auftrag der Behörde nach § 34 Abs. 3 oder § 35 Abs. 2 nicht befolgt. Nach § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 sind Abbruchaufträge unter anderem für konsenslose Bauten zu erteilen.

Da die Beschwerdeführerin nicht wegen der Unterlassung der Befolgung eines Auftrages zur Beseitigung des gegenständlichen konsenslosen Bauwerkes bestraft wurde, kann dahingestellt bleiben, ob ein eigener Strafanspruch wegen der Benützung dieses Bauwerkes im Falle einer solchen Bestrafung noch besteht (vgl. hingegen das zur Tiroler Landesbauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1966, Zl. 118/66).

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin sonst gerügten Verfahrensmängel wird weder in der Beschwerde dargestellt, dass diese im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG von Relevanz gewesen sind, noch ist derartiges aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage erkennbar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050113.X00

Im RIS seit

16.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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