Norm
ABGB §879 CIIgRechtssatz
Die Vereinbarung eines Entgeltes oder eines Verzichtes auf ein Recht als Gegenleistung für eine falsche Zeugenaussage ist unerlaubt und gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016650Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009