Norm
StPO §276aRechtssatz
Es besteht kein Anspruch darauf, daß in einer neu durchgeführten Hauptverhandlung ausschließlich jene Richter teilzunehmen hätten, die einer früheren beiwohnten. Befürchtet eine Prozeßpartei, daß durch den Richterwechsel der unmittelbare Eindruck von einer in der früheren Hauptverhandlung vernommenen Person verloren geht, steht es ihr frei, die neuerliche Beweisaufnahme zu beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099020Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015