RS OGH 1994/6/30 15Os4/94

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Norm

StPO §276a

Rechtssatz

Es besteht kein Anspruch darauf, daß in einer neu durchgeführten Hauptverhandlung ausschließlich jene Richter teilzunehmen hätten, die einer früheren beiwohnten. Befürchtet eine Prozeßpartei, daß durch den Richterwechsel der unmittelbare Eindruck von einer in der früheren Hauptverhandlung vernommenen Person verloren geht, steht es ihr frei, die neuerliche Beweisaufnahme zu beantragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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