Auch; Beisatz: Vom Schutzzweck des § 53 Abs 1 Z 5 StVO gelten alle Gefahren als umfasst, die durch Befahren des Fahrstreifens für Omnibusse mit anderen als den begünstigten Fahrzeugen verursacht und erhöht werden können. Er ist aber nicht darauf gerichtet, dass - nach dem vor einer Kreuzung angeordneten Ende dieses Fahrstreifens - Gefahren im anschließenden Kreuzungsbereich verhindert werden sollen. (T1)