RS OGH 1994/6/30 2Ob46/94, 2Ob94/09a, 2Ob54/10w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Norm

ABGB §1304 BIIb
EisbKrV §17 Abs3
StVO §8 Abs4
StVO §9 Abs6 VIg
StVO §17 Abs4
StVO §19 Abs5 BV
StVO §38 Abs4
StVO §53 Abs1 Z5

Rechtssatz

Gleichteiliges Mitverschulden bei unbefugtem Befahren einer "Busspur" im Sinne des § 53 Abs 1 Z 5 StVO einerseits und Verstoß gegen § 19 Abs 5 StVO im Zuge des - zulässigen - Querens der "Busspur" andererseits.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 46/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 46/94
  • 2 Ob 94/09a
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 94/09a
    Auch; Beisatz: Gleichteiliges Mitverschulden zwischen einem unzulässigerweise den Fahrradstreifen befahrenden Motorradfahrer und einem entgegenkommenden, links abbiegenden und den Vorrang des Motorradfahrers verletzenden Pkw-Lenker. (T1); Beisatz: Gleichteiliges Verschulden im Falle einer Kollision zwischen einem Motorradfahrer, der eine Kreuzung - aus dem Rechtsabbiegestreifen - in gerader Richtung überfuhr, und einem entgegenkommenden PKW, der nach links abbog, ohne auf den entgegenkommenden Geradeausverkehr zu achten (vgl 2 Ob 54/07s). (T2); Beisatz: Gleichteiliges Mitverschulden bei Kollision zwischen einem die Vorrangstraße befahrenden, aber das Anhaltegebot bei einer Eisenbahnkreuzung verletzenden Fahrzeugs und einem aus einer benachrangten Querstraße einbiegenden PKW (vgl 2 Ob 83/08g). (T3)
  • 2 Ob 54/10w
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 54/10w
    Vgl; Beisatz: Hier: Gleichteiliges Mitverschulden zwischen einem an einer anhaltenden Kolonne vorbeifahrenden und dabei gegen § 17 Abs 4 StVO verstoßenden Motorradfahrer und einen durch Vorrang des Motorradfahrens gemäß § 38 Abs 4 StPO verletzenden links abbiegenden PKW?Lenkers. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027069

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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