Norm
ZPO §502 Abs1 HIII6Rechtssatz
Der Frage, ob für eine Ehescheidung österreichisches oder norwegisches Recht anzuwenden ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil beide Rechtsordnungen im Sachergebnis übereinstimmten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ausländisches Recht, fremdes RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042945Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009