RS OGH 1994/6/30 15Os4/94, 15Os20/96, 12Os182/97, 17Os10/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Norm

DSG §1
DSG §3
DSG §7
DSG §48
MRK Art8 Abs1 IV3b
StGB §302 Abs1
StGB §310 Abs1

Rechtssatz

Für den öffentlichen Bereich (hier: Datenbank des Verkehrsamtes der BPolDion Wien) wird das Datengeheimnis durch das Amtsgeheimnis gewährleistet. Infolge der Susidiaritätsklausel in § 48 Abs 1 DSG haften Beamte, die entgegen § 7 DSG das Datengeheimnis verletzen, nach den jeweils in Betracht kommenden strengeren Bestimmungen des StGB (§ 302 Abs 1 oder § 310 Abs 1 StGB). Personenbezogene Daten sind vom Geheimnisbegriff des § 310 Abs 1 StGB keineswegs ausgenommen. Der im § 7 Abs 3 DSG normierte Schutz des Betroffenen, der nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und demnach keiner erhöhten Publizität ausgesetzt ist, erstreckt sich auch auf dessen Namen und dessen Anschrift (Ablehnung der Meinung Bertels im WK § 310 RdZ 4 und 7). Die von einem Beamten begangene, dem § 7 DSG zuwiderlaufende Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG ist nicht bloß eine Beeinträchtigung eines berechtigten privaten Interesses im Sinne des § 310 Abs 1 StGB, sondern ein den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verwirklichender Verstoß gegen das im § 1 Abs 1 DSG verankerte konkrete Grundrecht des Betroffenen auf Datenschutz.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 4/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 15 Os 4/94
    Veröff: EvBl 1994/164 S 776
  • 15 Os 20/96
    Entscheidungstext OGH 18.04.1997 15 Os 20/96
    Vgl auch
  • 12 Os 182/97
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 12 Os 182/97
    Vgl auch; nur: Personenbezogene Daten sind vom Geheimnisbegriff des § 310 Abs 1 StGB keineswegs ausgenommen. Der im § 7 Abs 3 DSG normierte Schutz des Betroffenen, der nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und demnach keiner erhöhten Publizität ausgesetzt ist, erstreckt sich auch auf dessen Namen und dessen Anschrift (Ablehnung der Meinung Bertels im WK § 310 RdZ 4 und 7). Die von einem Beamten begangene, dem § 7 DSG zuwiderlaufende Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG ist nicht bloß eine Beeinträchtigung eines berechtigten privaten Interesses im Sinne des § 310 Abs 1 StGB, sondern ein den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verwirklichender Verstoß gegen das im § 1 Abs 1 DSG verankerte konkrete Grundrecht des Betroffenen auf Datenschutz. (T1)
  • 17 Os 10/14w
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 10/14w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054100

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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