Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Aktenwidrigkeit: nur ein erheblicher Widerspruch, der eine für die aktuelle Rechtsfrage entscheidende Tatsache berührt, kann als Begründungsmangel gerügt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099408Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022