Norm
DSG §1 Abs1Rechtssatz
Den Bestimmungen des § 1 Abs 1 DSG und des § 310 Abs 1 StGB liegt ein "materieller" und demzufolge "relativer Geheimnisbegriff" zugrunde. Geschützt sind danach nur Geheimnisse, an deren Wahrung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Als in diesem Sinne schutzwürdig bezeichnet aber die zitierte Norm des DSG, die im Zusammenhang mit der (gleichfalls im Verfassungsrang stehenden) Vorschrift des Art 8 Abs 1 MRK zu sehen ist, ausdrücklich (auch) den Geheimhaltungsanspruch, der sich aus der gebotenen Achtung des Privatlebens und Familienlebens des Betroffenen ergibt. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessenlage hat unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen. Entscheidend ist dabei, ob das zu beurteilende Geheimhaltungsinteresse (als objektives Element) bei der gegebenen Fallgestaltung für jedermann und generell schutzwürdig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054107Dokumentnummer
JJR_19940630_OGH0002_0150OS00004_9400000_002