Norm
MRK Art10 Abs2 IV4iRechtssatz
"Die Justiz ist eine Hure" - Die abschätzige Wertung der durch Art 10 Abs 2 MRK gegen Meinungsäußerungsexzesse in ihrem Ansehen und in ihrer Unparteilichkeit besonders geschützte Rechtsprechung (Gerichtsbarkeit) liegt fernab jeder sachlichen, durch Fakten untermauerten Kritik.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075722Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012