Norm
MRG §27Rechtssatz
Begehrt eine Partei eindeutig erkennbar die Rückzahlung nur eines Teils der geleisteten Ablöse, weil der andere Teil als gerechtfertigt anerkannt wird, so ist bei der Feststellung des Rückzahlungsbetrages von der gesamten ursprünglich geleisteten Summe auszugehen und von dieser der nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässigerweise zu fordernde Betrag in Abzug zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041144Dokumentnummer
JJR_19940705_OGH0002_0050OB00069_9400000_001