- 5 Ob 1063/94
Entscheidungstext OGH 05.07.1994 5 Ob 1063/94
- 3 Ob 2122/96x
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2122/96x
Auch; nur: Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen. (T1)
- 5 Ob 324/97a
Auch; nur: Der in
§ 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, ist im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen. (T2)
- 3 Ob 224/97f
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (so schon 3 Ob 2122/96x). (T3)
- 9 ObA 326/98a
Vgl auch; Beis wie T3
- 5 Ob 339/99k
Auch; Beisatz: Gerichtsbekannt ist aber eine Tatsache nicht schon deswegen, weil sie in einer dem Grundbuchsgericht zugänglichen Urkundensammlung dokumentiert ist. (T4)
- 5 Ob 183/00y
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 235/01x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 5 Ob 185/01v
Vgl auch; Beisatz: Die beschränkte Prüfungsmöglichkeit und -befugnis des Grundbuchsrichters lässt es nicht zu, Umstände wahrzunehmen, mit denen der Eintragungsgegner die Rechtsbeständigkeit einer formell rechtskräftigen Zuschlagserteilung in Frage stellt. (T5)
- 3 Ob 258/01i
Vgl; Beisatz: Dies gilt nicht auch für das Zwangsversteigerungsverfahren, für welches (vor und nach der EO-Novelle 2000) kein
§ 88 Abs 2 EO (für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung) entsprechender Verweis auf die Bestimmungen des GBG angeordnet ist. (T6)
- 5 Ob 192/01y
nur: Als offenkundig kann nur gelten, was sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergibt. (T7)
- 3 Ob 219/03g
Vgl aber; Beisatz: Gerichtsbekannte Tatsachen können auch im Grundbuchsverfahren grundsätzlich berücksichtigt werden. (T8)
- 5 Ob 204/03s
Auch; nur T1; Beisatz: Die Entscheidung strittiger Tat- und Rechtsfragen zu Lasten eines Buchberechtigten kann nur in einem kontradiktorischen Verfahren erfolgen. (T9)
- 5 Ob 94/06v
nur T2; Beis wie T9
- 3 Ob 121/07a
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T9
- 5 Ob 139/08i
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Grundbuchsgericht kann bei seiner Entscheidung neben dem Buchstand, dem Gesuchsantrag und den ihm vorgelegten Urkunden nur gerichtsbekannte Tatsachen berücksichtigen. (T10)
- 5 Ob 181/08s
Vgl; Beisatz: Der generelle und ganz allgemein gehaltene Verweis auf „die Urkundensammlung" reicht für den Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des
§ 136 Abs 1 GBG nicht aus. (T11)
- 5 Ob 102/08y
Auch; Beisatz: Aus außervertraglichen Umständen abgeleiteten Bedenken in Richtung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags kann im grundbuchrechtlichen Urkundenverfahren nicht nachgegangen werden. (T12)
- 5 Ob 216/09i
Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: „Offenkundig“ ist eine Tatsache nur dann, wenn diese das Gericht kennt, ohne dass dieses Wissen erst aus bestimmten Unterlagen gewonnen werden müsste. (T13)
- 5 Ob 178/09a
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T10
- 5 Ob 203/10d
Vgl auch; Beisatz: Für die Schaffung der Eintragungsgrundlagen durch ein „unaufwendiges Beweisverfahren“ fehlt im Grundbuchsverfahren als einem reinen Urkundenverfahren jede gesetzliche Grundlage. (T14)
- 5 Ob 128/11a
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
- 5 Ob 219/12k
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 219/12k
Auch; nur T4
- 5 Ob 142/13p
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 142/13p
nur: Im Übrigen ist der in
§ 269 ZPO, § 33 Abs 1 AußStrG niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, im Grundbuchverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. (T15)
- 5 Ob 49/15i
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 49/15i
Vgl auch; nur T2
- 5 Ob 50/15m
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 50/15m
Auch; Beis wie T12; Beis wie T14
- 5 Ob 150/15t
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 150/15t
Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T10
- 5 Ob 16/17i
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 16/17i
Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T10
- 5 Ob 229/16m
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 5 Ob 229/16m
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T10
- 5 Ob 48/17w
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 48/17w
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T13
- 5 Ob 53/17f
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 53/17f
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T13
- 5 Ob 180/17g
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
- 5 Ob 2/18g
nur T1
- 5 Ob 38/18a
- 5 Ob 155/21m
nur T7; Beisatz: Hier: Löschung eines Fruchtgenussrechts und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots aufgrund verlassenschaftsgerichtlicher Beschlüsse anstatt Sterbeurkunden. (T16)