RS OGH 1994/7/5 5Ob68/94, 5Ob308/00f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1994
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Norm

ABGB §364c
GBG §38c

Rechtssatz

Ein verbüchertes Veräußerungsverbot und Belastungsverbot vermag das Entstehen außerbücherlicher Rechte, beispielsweise gesetzlicher Pfandrechte, nicht zu verhindern (SZ 12/57; SZ 23/255; ZBl 1934/410; vgl auch RZ 1957,73; EvBl 1958/200), weshalb auch die Eintragung solcher Rechte ungeachtet des Verbotes möglich sein muß. Sollen lediglich schlicht "kumulierte Abgabenforderungen" gesichtert werden, ohne daß sich der Einschreiter auf das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes berufen hätte, so kommt es zu keiner Eintragung (hier: Pfandrechtsvormerkung).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 68/94
    Entscheidungstext OGH 05.07.1994 5 Ob 68/94
  • 5 Ob 308/00f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 308/00f
    nur: Ein verbüchertes Veräußerungsverbot und Belastungsverbot vermag das Entstehen außerbücherlicher Rechte, beispielsweise gesetzlicher Pfandrechte, nicht zu verhindern, weshalb auch die Eintragung solcher Rechte ungeachtet des Verbotes möglich sein muß. (T1) Beisatz: Hier: Gesetzliches Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG. (T2) Beisatz: Ein gesetzliches Pfandrecht eröffnet trotz eingetragenem Veräußerungsverbot und Belastungsverbot auch die Möglichkeit einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016509

Dokumentnummer

JJR_19940705_OGH0002_0050OB00068_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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