Norm
ABGB §364cRechtssatz
Ein verbüchertes Veräußerungsverbot und Belastungsverbot vermag das Entstehen außerbücherlicher Rechte, beispielsweise gesetzlicher Pfandrechte, nicht zu verhindern (SZ 12/57; SZ 23/255; ZBl 1934/410; vgl auch RZ 1957,73; EvBl 1958/200), weshalb auch die Eintragung solcher Rechte ungeachtet des Verbotes möglich sein muß. Sollen lediglich schlicht "kumulierte Abgabenforderungen" gesichtert werden, ohne daß sich der Einschreiter auf das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes berufen hätte, so kommt es zu keiner Eintragung (hier: Pfandrechtsvormerkung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016509Dokumentnummer
JJR_19940705_OGH0002_0050OB00068_9400000_001