Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Deliktische (§ 146 StGB in Verbindung mit § 1311 ABGB) Haftung des Gehilfen eines Immobilienmaklers, der vorgibt, es müsse vom Käufer ein im schriftlichen Kaufvertrag nicht vorgesehener Kaufpreisteil "schwarz" entrichtet werden, den er an den Verkäufer weiterleiten werde, tatsächlich aber mit dem Immobilienmakler teilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027574Dokumentnummer
JJR_19940705_OGH0002_0050OB00537_9400000_001