RS OGH 1994/7/7 12Os67/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1994
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Norm

StGB §142 Abs2 Ga

Rechtssatz

Erhebliche Gewalt, weil der Täter der durch vorausgegangene Attacken verängstigten, wehrlos in eine Ecke des Wartehäuschens zurückgedrängten (von anderen Personen in keiner Weise unterstützten) tatbetroffenen Frau mit dem Knie einen heftigen Stoß gegen den Oberschenkel versetzte (ihr dabei einen Bluterguß zufügte), sie an der Jacke packte, zu sich zerrte und mit "kräftigem Griff" festhielt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094368

Dokumentnummer

JJR_19940707_OGH0002_0120OS00067_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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