Norm
StGB §142 Abs2 GaRechtssatz
Erhebliche Gewalt, weil der Täter der durch vorausgegangene Attacken verängstigten, wehrlos in eine Ecke des Wartehäuschens zurückgedrängten (von anderen Personen in keiner Weise unterstützten) tatbetroffenen Frau mit dem Knie einen heftigen Stoß gegen den Oberschenkel versetzte (ihr dabei einen Bluterguß zufügte), sie an der Jacke packte, zu sich zerrte und mit "kräftigem Griff" festhielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094368Dokumentnummer
JJR_19940707_OGH0002_0120OS00067_9400000_002