Norm
UWG §9 B2Rechtssatz
Einem ausländischen Unternehmen kann nicht zugemutet werden, wegen der Gefahr der Verwechslung mit einem - im Inland prioritätsälteren - Unternehmen seine Firma zu ändern. Es muß aber alles Erforderliche und Zumutbare tun, um die durch die Gleichheit der Firma hervorgerufene Verwechslungsgefahr möglichst einzudämmen; es wird zumindest auf seine Herkunft aus einem anderen Staat hinweisen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078755Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00070_9400000_002