RS OGH 1994/7/12 4Ob80/94

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Norm

UrhG §54 Abs1 Z5

Rechtssatz

An Glasfenstern ausgeführte Glasmalereien sind sowohl von innen als auch von außen sichtbar; sie sind daher sowohl Teil der Innenansicht als auch Teil der Außenansicht. Ihre isolierte Wiedergabe ist auch durch von innen gemachte Aufnahmen schon deshalb zulässig, weil sie Bestandteil des Bauwerkes sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076937

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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