Norm
UrhG §54 Abs1 Z5Rechtssatz
An Glasfenstern ausgeführte Glasmalereien sind sowohl von innen als auch von außen sichtbar; sie sind daher sowohl Teil der Innenansicht als auch Teil der Außenansicht. Ihre isolierte Wiedergabe ist auch durch von innen gemachte Aufnahmen schon deshalb zulässig, weil sie Bestandteil des Bauwerkes sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076937Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_001