Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Befreiung von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses tritt - wie in allen anderen Fällen des § 152 Abs 1 und Abs 2 StPO auch - nicht schon mit der bloßen Behauptung des Zeugen ein, daß auf ihn ein Befreiungsgrund zutreffe. Darüber hat vielmehr das Gericht zu entscheiden, und zwar in strittigen Fällen durch begründetes Zwischenerkenntnis (§ 238 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097673Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0140OS00082_9400000_008