Norm
UrhG §83Rechtssatz
Die in Verfahren nach dem UrhG gleich wie in Verfahren nach dem UWG zu beurteilende Wiederholungsgefahr ist nur dann weggefallen, wenn das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eine ernstliche Sinnesänderung erkennen läßt. Hält er seinen Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung aufrecht, zu beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, ist Wiederholungsgefahr anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077288Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_005