RS OGH 1994/7/12 14Os82/94, 12Os115/94, 11Os145/94, 13Os90/97, 11Os159/97 (11Os160/97), 14Os80/97, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1994
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Norm

StPO §152 Abs1 Z1
StPO §157 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Befreiungsgrund der Selbstbezichtigungsgefahr oder Selbstbelastungsgefahr bezieht sich nur auf die strafbare Beteiligung (§ 12 StGB) des Zeugen an der Tat des Angeklagten und auf Anschlussdelikte (zB §§ 164, 299 StGB), nicht aber auf Aussagedelikte (§§ 288, 289 gegebenenfalls 297 StGB), die der Zeuge im selben oder in einem im Sachzusammenhang stehenden abgesonderten Verfahren begangen haben könnte.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 82/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 14 Os 82/94
    Veröff: EvBl 1994/138 S 664
  • 12 Os 115/94
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 12 Os 115/94
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 152 Abs 1 Z 1 StPO bezweckt eine Befreiung jener Personen vom Zwang zu zeugenschaftlicher Selbstbelastung, die bereits wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verfolgt werden, welche in einem rechtlichen oder sachlichen Konnex zu jener Tat steht, die dem Beschuldigten (Angeklagten) angelastet wird, oder die zwar insoweit noch nicht gerichtlich verfolgt, strafbarer Tatbeteiligung jedoch verdächtigt werden. Mit Rücksicht auf den für berechtigte Zeugnisentschlagung erforderlichen Konnex zwischen jener Tat, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, in dem der Zeuge vernommen wird, und jener, die dem bereits anhängigen Strafverfahren oder gegebenenfalls dem bloßen Tatverdacht gegen den Zeugen zugrunde liegt, muss der Entschlagungsgrund schon bei der ersten Vernehmung zur betreffenden Sache gegeben sein und darf nicht erst durch die Aussage selbst geschaffen werden (14 Os 82/94). (T1)
  • 11 Os 145/94
    Entscheidungstext OGH 14.02.1994 11 Os 145/94
  • 13 Os 90/97
    Entscheidungstext OGH 06.08.1997 13 Os 90/97
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nur die mögliche Offenbarung eines außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalls gesetzten kriminellen Verhaltens, nicht aber ein innerhalb dessen vielleicht zustande gekommenes "Aussagedelikt" führt zum Entschlagungsrecht des Zeugen. Diese thematische Beschränkung ist unverzichtbar, soll sich der Sinn der Strafdrohung gegen Falschaussagen nicht in sein Gegenteil verkehren. (T2)
  • 11 Os 159/97
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 11 Os 159/97
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 14 Os 80/97
    Entscheidungstext OGH 21.10.1997 14 Os 80/97
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der in Rede stehende Entschlagungsgrund darf im Falle von wiederholten Befragungen nicht durch eine der Aussagen selbst geschaffen worden sein. (T3)
  • 15 Os 31/99
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 15 Os 31/99
    Auch; Beis wie T2
  • 12 Os 41/99
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 12 Os 41/99
    Auch; Beis wie T2
  • 11 Os 10/02
    Entscheidungstext OGH 05.03.2002 11 Os 10/02
    Auch; Beis wie T2
  • 15 Os 19/03
    Entscheidungstext OGH 06.03.2003 15 Os 19/03
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 11 Os 80/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 11 Os 80/03
    Auch; nur: Der Befreiungsgrund der Selbstbezichtigungsgefahr oder Selbstbelastungsgefahr bezieht sich nicht auf Aussagedelikte (§§ 288, 289 gegebenenfalls 297 StGB). (T4)
  • 13 Os 88/05y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 13 Os 88/05y
    Vgl auch; Beisatz: Eine Aussagedelinquenz im Zuge der Aufarbeitung von Straftaten bewirkt keinen Entschlagungsgrund im Sinn des §152 Abs1 Z1 StPO. (T5)
  • 15 Os 3/07s
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 15 Os 3/07s
    Vgl auch
  • 14 Os 72/07f
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 72/07f
    Auch; Beisatz: Aussagebefreiung wegen Selbstbelastungsgefahr kann sich nur auf die mögliche Offenbarung einer außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalls gesetzten Delinquenz, nicht aber auf ein „Aussagedelikt" (hier: §297 StGB) im selben Verfahren beziehen. (T6)
  • 12 Os 27/15k
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 12 Os 27/15k
    Auch; nur T4
  • 13 Os 31/18k
    Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 31/18k
    Auch
  • 13 Os 87/19x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 13 Os 87/19x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097660

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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