Norm
UrhG §57 Abs4Rechtssatz
Ist dem Beklagten der Urheber von Glasmalereien nicht nur aus der Signatur erkennbar, sondern als früherer Geschäftspartner bekannt, hätte er ihn nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nennen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076952Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_004