RS OGH 1994/7/12 14Os82/94, 15Os72/95, 11Os23/06a, 15Os29/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1994
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Norm

StPO §152 Abs4
StPO §152 Abs5

Rechtssatz

Partielle Zeugnisbefreiung ist möglich, wenn der Grund für die Zeugnisentschlagung sich nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht und eine Sonderungsmöglichkeit der Aussagekomplexe besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097865

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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