Norm
MRG §27 Abs4Rechtssatz
Zu den Vertragspflichten des Realitätenvermittlers gehört es, seine Kunden vor ungesetzlichen Ablöseforderungen zu bewahren; er ist nicht nur gegenüber seinem eigenen Vertragspartner sondern auch gegenüber Dritten, die mit ihm nicht im Vertragsverhältnis stehen, verpflichtet, die in § 27 Abs 4 MRG genannten Handlungen zu unterlassen. Das verbotswidrige Verhalten ist auch dann für den Abschluß und die Erfüllung der verbotenen Vereinbarung kausal, wenn dem Kläger bekannt war, daß die Ablöse nach § 27 Abs 1 MRG ungesetzlich war und daher wieder zurückgefordert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070202Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00545_9400000_002