TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/18 2003/10/0235

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

L00019 Landesverfassung Wien;
L10109 Stadtrecht Wien;
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art108;
SHG Wr 1973 §37 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WStV 1968 §132 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des F in Wien, vertreten durch Dr. Jörg Jakobljevich, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Februar 2003, Zl. MA 15-II-F 2/2003, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - Magistratsabteilung 12 (Sozialreferat für den 20. Bezirk) vom 25. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf das Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), und die Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 13/1973, für verschiedene Kleidungsstücke eine Geldleistung in Höhe von insgesamt EUR 473,25 zuerkannt. Gleichzeitig wurde das Mehrbegehren für eine Lederjacke (EUR 112,57), ein Sakko (EUR 159,15) und eine Allwetter-Wendejacke (EUR 28,27) mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer diesen überdurchschnittlichen Bedarf nicht habe begründen können; Erfordernisse für diese Bekleidungsstücke seien nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den abweisenden Teil des Bescheides Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Geldleistung für eine Allwetter-Wendejacke in Höhe von EUR 28,27 zuerkannt. Der Antrag auf Zuerkennung einer Geldleistung für eine Lederjacke und ein Sakko in Gesamthöhe von EUR 271,72 wurde abgewiesen.

Gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Geldleistung für Bekleidungsstücke unter Berufung auf das Wiener Sozialhilfegesetz abgewiesen.

Nach § 37 Abs. 1 WSHG ist für die von Wien als Land zu besorgenden behördlichen Aufgaben des Sozialhilfegesetzes der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung vorgesehen ist.

Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats im selbständigen Wirkungsbereich des Landes entscheidet in zweiter Instanz der Stadtsenat als Landesregierung (vgl. Art 108 B-VG iVm § 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung).

Der angefochtene Bescheide wurde für den "Landeshauptmann von Wien" erlassen. Diesem kommt jedoch in Angelegenheiten der Sozialhilfe eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats nicht zu.

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. z.B. den Beschluss vom 24. November 1998, Zl. 95/05/0066) .

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 18. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003100235.X00

Im RIS seit

25.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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