TE Vfgh Erkenntnis 2000/11/27 B1153/00

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §13 Abs5
AVG §63 Abs5

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer am letzten Tag der Berufungsfrist nach Ende der Amtsstunden mittels Telefax eingebrachten Berufung als verspätet; Rechtzeitigkeit der Berufung infolge Einbringung vor Ablauf des letzten Tages der Frist; Zeitpunkt des Einbringens, nicht aber des Einlangens für die Wahrung der Rechtsmittelfrist entscheidend

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 27.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. April 2000 (am selben Tag durch persönliche Übernahme zugestellt) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bulgarischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er mittels Telefax am 25. April 2000 um 16.20 Uhr bei der erstinstanzlichen Behörde einbrachte. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien als zuständige Berufungsbehörde wies die Berufung mit Bescheid vom 8. Mai 2000 als verspätet zurück und begründete dies (gestützt auf §13 Abs5 AVG und unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1999, Zl. 99/03/0311) im wesentlichen damit, daß im Faxweg eingebrachte Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist vor dem Ende der Amtsstunden bei der Behörde erster Instanz einlangen müssen, um als fristgerecht angesehen werden zu können, und somit die am letzten Tag der Berufungsfrist nach dem Ende der (von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr dauernden) Amtsstunden im Faxweg eingebrachte Berufung verspätet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG, in welcher die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt sowie die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des §13 Abs5 AVG angeregt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. Die Beschwerde erweist sich, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, als zulässig; sie ist auch gerechtfertigt.

Der vorliegende Sachverhalt gleicht - hinsichtlich der von der belangten Behörde als verspätet beurteilten, mittels Telefax eingebrachten Berufung - in allen wesentlichen Belangen jenem, welcher der zu B460/00 protokollierten Beschwerde zugrunde lag.

Es genügt somit, auf die Entscheidungsgründe des zur bezogenen Zahl gefällten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 2000 zu verweisen, aus welchem sich auch für den vorliegenden Fall entsprechend ergibt, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt wurde.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-

enthalten.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1153.2000

Dokumentnummer

JFT_09998873_00B01153_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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