Norm
ZPO §519 Abs1 Z2 HRechtssatz
Bei einem Rekurs, der trotz Fehlens des Ausspruches des Berufungsgerichtes, dass der Rekurs an den OGH zulässig ist, erhoben wird und daher unzulässig ist, sieht das Gesetz eine Rekursbeantwortung nicht vor. Diese ist zurückzuweisen.
Anmerkung
Vgl zur tw abweichenden Judikatur: RS0124565Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043897Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020