RS OGH 1994/7/13 7Ob15/94, 7Ob39/19i

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Veröffentlicht am 13.07.1994
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Norm

ABH 1989 Art11 Z2

Rechtssatz

Regelmäßige Bezüge aus einem Dienstverhältnis in der Dauer eines Jahres und in der Höhe von zehntausendfünfhundert Schilling monatlich, vierzehn mal jährlich, erfüllen die Voraussetzung eines "eigenen regelmäßigen Einkommens"; keine Mitversicherung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 15/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 7 Ob 15/94
  • 7 Ob 39/19i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 7 Ob 39/19i
    Auch; Beisatz: Hier: EHVB 1993 Abschnitt B Art 3.2. (T1); Beisatz: Die Voraussetzungen für die Mitversicherung von volljährigen Kindern (Alter nicht über 25 Jahre, kein eigener Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen) müssen kumulativ vorliegen. (T2); Beisatz: Einkünfte aus einer Lehrlingsentschädigung im letzten Lehrjahr (hier von € 860 pro Monat) sind jedenfalls als eigenes regelmäßiges Einkommen anzusehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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