RS OGH 1994/7/13 7Ob585/94, 1Ob51/17g

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Veröffentlicht am 13.07.1994
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Norm

ABGB §97
EheG §81

Rechtssatz

Unter den Begriff der Ehewohnung und jenem sich insoweit deckenden der Wohnung im Sinn des § 97 ABGB fallen auch jene Wohnungen, die zwar von den Ehepartnern niemals gemeinsam benützt wurden, hinsichtlich derer jedoch bereits die Absicht des gemeinsamen Wohnens bzw die Widmung der Wohnung als Ehewohnung bestand.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 585/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 7 Ob 585/94
  • 1 Ob 51/17g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 51/17g
    Vgl aber; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T1)
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T2); Veröff: SZ 2017/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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