Norm
ABGB §97Rechtssatz
Unter den Begriff der Ehewohnung und jenem sich insoweit deckenden der Wohnung im Sinn des § 97 ABGB fallen auch jene Wohnungen, die zwar von den Ehepartnern niemals gemeinsam benützt wurden, hinsichtlich derer jedoch bereits die Absicht des gemeinsamen Wohnens bzw die Widmung der Wohnung als Ehewohnung bestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016113Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019